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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 23.08.2007, Aktenzeichen: 31 HEs 14/07 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 31 HEs 14/07

Beschluss vom 23.08.2007


Leitsatz:Die Prüfung nach § 126 a Abs. 2 Satz StPO i.d.F. vom 17. Juli 2007 erstreckt sich nicht darauf, ob im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO die Maßnahme nur aufrecht erhalten werden kann, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen. Die Prüfung erstreckt sich neben den fortdauernden Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung aber auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Beschleunigungsgebot.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO i.d.F. vom 17. Juli 2007 § 126 a Abs. 2 Satz,
Stichworte:Einstweilige Unterbringung, Beschleunigungsgrundsatz, Verhältnismäßigkeit,

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