JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 23.08.2006, Aktenzeichen: 22 W 57/06
| Leitsatz: | Gibt der von Abschiebungshaft Betroffene sein die Abschiebung verhinderndes Verhalten im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf, kann die Haft von diesem Zeitpunkt an jedenfalls nicht über sechs Monate hinaus aufrechterhalten werden, sofern das entsprechende Verhinderungsverhalten für ein Fehlschlagen der Abschiebung nicht mehr ursächlich ist. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 62 Abs 3 Satz 2, |
| Stichworte: | Abschiebungshaft, Verhindern der Mitwirkung, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 28 T 83/06 vom 05.07.2006 |
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