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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 23.08.2006, Aktenzeichen: 22 W 57/06 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 22 W 57/06

Beschluss vom 23.08.2006


Leitsatz:Gibt der von Abschiebungshaft Betroffene sein die Abschiebung verhinderndes Verhalten im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf, kann die Haft von diesem Zeitpunkt an jedenfalls nicht über sechs Monate hinaus aufrechterhalten werden, sofern das entsprechende Verhinderungsverhalten für ein Fehlschlagen der Abschiebung nicht mehr ursächlich ist.
Rechtsgebiete:AufenthG
Vorschriften:AufenthG § 62 Abs 3 Satz 2,
Stichworte:Abschiebungshaft, Verhindern der Mitwirkung,
Verfahrensgang:LG Hannover 28 T 83/06 vom 05.07.2006

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