JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 23.06.2005, Aktenzeichen: 22 W 32/05
| Leitsatz: | 1. Eine polizeiliche Auflösungssverfügung muss eindeutig und unmissverständlich formuliert sein. Sie muss unabhängig vom konkreten Wortlaut der Anordnung deren Bedeutung und Tragweite deutlich erkennen lassen. 2. Die Rechtmäßigkeit eines polizeilichen Gewahrsams wird durch dessen konkrete Ausgestaltung nur in Frage gestellt, wenn schwerwiegende Verstöße gegen verfassungsrechtlich geschützte Grundwerte vorliegen. Bloße Beschwernisse und Unannehmlichkeiten reichen hierfür nicht aus. |
| Rechtsgebiete: | Nds.SOG, VersG |
| Vorschriften: | Nds.SOG § 18 Abs. 1, VersG § 15 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Lüneburg 10 T 56/04 vom 19.04.2004 AG Dannenberg 39 XIV 799/01 L vom 15.09.2004 |
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