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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 23.04.2009, Aktenzeichen: 13 W 33/09 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 13 W 33/09

Beschluss vom 23.04.2009


Leitsatz:In einem Verfahren auf Festsetzung von Ordnungsmaßnahmen nach § 890 Abs. 1 ZPO bemisst sich der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Das maßgebliche Interesse des Gläubigers entspricht grundsätzlich nur einem Bruchteil des Hauptsachewertes, den der Senat regelmäßig mit einem Drittel ansetzt.
Rechtsgebiete:ZPO, RVG
Vorschriften:ZPO § 890 Abs. 1, RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3,
Stichworte:Ordnungsmittel, Ordnungsgeld, Streitwert, Gegenstandswert,
Verfahrensgang:LG Hannover, 23 O 5/09 vom 16.03.2009

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