JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 23.02.2009, Aktenzeichen: 7 W 2/09
| Leitsatz: | Liegt gegen den Schuldner ein rechtskräftiger Titel ohne die konkrete Feststellung (Attribut) vor, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt, und meldet der Gläubiger die Forderung zur Tabelle mit diesem Attribut an, kann einer negativen Feststellungsklage des Schuldners gemäß § 184 Abs. 2 InsO ein Rechtsschutzbedürfnis und damit die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 184 Abs. 2, |
| Stichworte: | Prozesskostenhilfe, Rechtsschutzbedürfnis einer negativen Feststellungsklage bei einem gegen den Insolvenzschuldner bestehenden Titel ohne das Attribut "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung", |
| Verfahrensgang: | LG Hildesheim, 2 O 341/08 vom 12.12.2008 |
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