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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 22.05.2001, Aktenzeichen: 32 HEs 4/01 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 32 HEs 4/01

Beschluss vom 22.05.2001


Leitsatz:Begeht ein Beschuldigter nach Aufhebung eines Haftbefehls eine weitere Tat und ergeht deshalb ein neuer Haftbefehl, so sind -auch wenn die Verfahren verbunden werden- die vollstreckten Untersuchungshaftzeiten für die Berechnung der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO nicht zusammenzurechnen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 121 Abs. 1,

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