JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 22.05.2001, Aktenzeichen: 32 HEs 4/01
| Leitsatz: | Begeht ein Beschuldigter nach Aufhebung eines Haftbefehls eine weitere Tat und ergeht deshalb ein neuer Haftbefehl, so sind -auch wenn die Verfahren verbunden werden- die vollstreckten Untersuchungshaftzeiten für die Berechnung der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO nicht zusammenzurechnen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 121 Abs. 1, |
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