JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 22.05.2000, Aktenzeichen: 1 VAs 2/2000
| Leitsatz: | 1. Der Lauf der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG ist auch bei dem Vorschaltverfahren nach § 21 StVollstrO von der (förmlichen) Zustellung des Beschwerdebescheides abhängig. 2. Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung nach § 212 a ZPO setzt neben der Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks und dem Willen des Absenders, es zuzustellen, auf Seiten des Anwalts die Kenntnis von der Zustellungsabsicht der Geschäftsstelle sowie den Willen voraus, das in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück als zugestellt anzunehmen. Dies muss der Rechtsanwalt unter Beifügung des Datums durch seine Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis dokumentieren. Das Empfangsbekenntnis muss allerdings nicht stets und sofort auf dem üblichen gerichtlichen Vordruck abgegeben werden. Die Bekundung des Willens, ein bereits zugegangenes Schriftstück als zugestellt anzunehmen, kann auch anderweitig und später erklärt werden, wobei der Zeitpunkt der Zustellung sich danach richtet, wann der RA von der Zustellungsabsicht wusste, bereits bei Zugang des Schriftstücks oder erst bei der späteren Erklärung. |
| Rechtsgebiete: | EGGVG, StVollstrO, ZPO |
| Vorschriften: | EGGVG § 24 Abs. 2, EGGVG § 26 Abs. 1, StVollstrO § 21, ZPO § 212 a, |
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