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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 22.04.2005, Aktenzeichen: 8 W 173/04 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 8 W 173/04

Beschluss vom 22.04.2005


Leitsatz:Nach § 3 Abs. 2 ZSEG und nach § 8 Abs. I Nr. 1, Abs. 2 sind nur die Arbeitszeit bzw. die Aufwendungen zu erstatten, die zur Vorbereitung, Erarbeitung und Erstattung des Gutachtens erforderlich waren.

Für die nachträgliche Erstellung von Abschriften und Ablichtungen ist gemäß § 11 Abs. 2 ZSEG speziell eine Pauschalvergütung nach dem Gerichtskostengesetz (KV 9000) vorgesehen. Diese gesetzliche Regelung schließt es im Hinblick auf die vorgesehene (im Regelfall ausreichende) Pauschalabgeltung aus, dass daneben Mehrkosten (oder andererseits Minderaufwand) berücksichtigt werden können.
Rechtsgebiete:ZSEG
Vorschriften:ZSEG § 3 Abs. 2, ZSEG § 8 Abs. 1 Nr. 1, ZSEG § 11 Abs. 2,
Stichworte:Gutachterentschädigung, Arbeitszeit, Fotokopien,
Verfahrensgang:LG Hannover 3 OH 144/00 vom 19.03.2004

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