JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 22.02.2007, Aktenzeichen: 32 Ss 20/07
| Leitsatz: | Lag ein Verfahrenshindernis bereits bei Entscheidung des Tatgerichts vor, ist das angefochtene Urteil insoweit im Revisionsverfahren gemäß § 349 Abs.4 StPO aufzuheben und das Verfahren gemäß § 354 Abs.1 StPO einzustellen. Eine Einstellung gemäß § 206a StPO kommt nicht in Betracht. Erschöpft das Tatgericht die zugelassene Anklage oder den Strafbefehl nicht, indem es über eine ihm unterbreitete selbständige prozessuale Tat nicht entscheidet, ist das Verfahren wegen dieser Tat weiter beim Tatgericht anhängig, wenn das tatrichterliche Urteil nicht gerade insoweit mit der Revision angefochten wird. Dem Revisionsgericht ist dann hinsichtlich der nicht abgeurteilten Tat jede Entscheidung verwehrt. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 154 Abs. 2, StPO § 200 Abs. 1, StPO § 206a, StPO § 260 Abs. 3, StPO § 349 Abs. 4, StPO § 354 Abs. 1, |
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