JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 22.01.2009, Aktenzeichen: 6 W 5/09
| Leitsatz: | Seit die Zivilprozessordnung dahin geändert ist, dass das Anerkenntnis keiner mündlichen Verhandlung mehr bedarf (§ 307 Satz 2 ZPO), sondern jederzeit möglich ist, muss der Beklagte es innerhalb derjenigen Frist abgeben, die das Gericht ihm zur Stellungnahme auf denjenigen Schriftsatz gesetzt hat, der nach einer Klagänderung den begründeten Klagantrag enthält, oder, falls keine Frist gesetzt ist, in dem ersten Schriftsatz, in welchem er zu dem geänderten Antrag Stellung bezieht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 93, ZPO § 307 Satz 2, |
| Stichworte: | sofortiges Anerkenntnis, |
| Verfahrensgang: | LG Stade, 5 O 243/08 vom 07.11.2008 |
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