JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 21.10.2002, Aktenzeichen: 6 W 121/02
| Leitsatz: | 1. Die Antragstellerin von Prozesskostenhilfe ist im Rahmen von § 115 Abs. 2 ZPO verpflichtet, auch den Miteigentumsanteil eines von ihr nicht selbst bewohnten Hausgrundstücks einzusetzen. 2. Dies gilt auch dann, wenn dieses Hausgrundstück bisher mietfrei von einer Tochter der Antragstellerin und deren Kindern bewohnt und diese laufend Hilfe zum Lebensunterhalt durch das Sozialamt beziehen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 115, |
| Stichworte: | Verfahrensrecht, Prozesskostenhilfe, |
| Verfahrensgang: | LG Lüneburg 5 O 93/02 vom 22.07.2002 |
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