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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 21.06.2007, Aktenzeichen: 32 Ss 86/07 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 32 Ss 86/07

Beschluss vom 21.06.2007


Leitsatz:Ein versehentlich unterbliebener Bewährungsbeschluss kann in entsprechender Anwendung von § 453 StPO nachgeholt werden, wobei das Gericht bei der Festsetzung der Bewährungszeit nicht an deren gesetzliche Mindestdauer gebunden ist und auch die Erteilung von Weisungen und Auflagen zulässig ist.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 268a, StPO § 453,
Stichworte:Bewährungsbeschluss, Nachholung, Weisungen,

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