JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 21.05.2002, Aktenzeichen: 4 W 93/02
| Leitsatz: | Die Verbindung von zwei Wohneinheiten über einen Mauerdurchbruch ist keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung, wenn feststeht, dass damit keine Nachteile für die übrigen Wohnungseigentümer verbunden sind (im Anschluss an BGH NJW 2001, 1212 ff.); dies gilt auch dann, wenn die Maueröffnung zwei getrennte Wohnhäuser miteinander verbindet. Die Tatsache allein, dass das betroffene Mauerwerk im Gemeinschaftseigentum steht, stellt für sich keinen Nachteil dar, erforderlich ist eine konkrete Beeinträchtigung (Veränderung des Außenbildes, Verletzung bautechnischer Belange etc.). |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 22, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 4 T 5/02 AG Hannover 71 II 279/01 AG Hannover 71 II 315/01 |
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