JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 21.02.2003, Aktenzeichen: 2 Ws 39/03
| Leitsatz: | Gegen einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO sind die in der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsmittel auch dann zulässig, wenn sich die Haftanordnung vor Rechtsmitteleinlegung erledigt hat. Es kommt insoweit in der Regel nicht darauf an, ob im konkreten Fall bei frühzeitiger Einlegung der Rechtsmittel der Instanzenzug möglicherweise noch vor Eintritt der Erledigung hätte ausgeschöpft werden können. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 230 Abs. 2, StPO § 304 Abs. 1, StPO § 310 Abs. 1, |
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