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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 21.01.2008, Aktenzeichen: 4 W 226/07 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 4 W 226/07

Beschluss vom 21.01.2008


Leitsatz:Die Auffassung, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Teilklage des Insolvenzverwalters sei regelmäßig wegen Mutwilligkeit abzulehnen, weil sie zur Umgehung der Anforderungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO diene, es sei denn, der Verwalter habe triftige Gründe für die Erhebung einer Teilklage, die er dem Gericht im Einzelnen darlegen müsse ist abzulehnen. sie findet im Gesetz keine Stütze und nimmt dem Verwalter in nicht vertretbarer Art und Weise die Möglichkeit, das Kosten und Vollstreckungsrisiko der Insolvenzmasse angemessen zu reduzieren. (entgegen OLG Celle, 9. Zivilsenat, OLGR Celle 2007, 202)
Rechtsgebiete:ZPO, InsO
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1, InsO § 80,
Stichworte:Insolvenzverwalter, Prozesskostenhilfe, Teilklage,
Verfahrensgang:LG Stade, 2 O 400/07 vom 20.10.2007

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