JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 20.11.2007, Aktenzeichen: 4 W 206/07
| Leitsatz: | 1. Der Formulierung in der ausgehängten Hausordnung einer Spielbank, vom Spielbetrieb seien Personen ausgeschlossen, für die der Spielbank eine Sperrmitteilung einer anderen Spielbank in Deutschland oder Österreich vorliege, stellt mangels Bestimmtheit und Erkennbarkeit des Ausschlusstatbestandes keinen wirksamen Ausschluss von Spielern dar. 2. Eine Spielbank handelt treuwidrig, wenn sie sich gegenüber einem Spieler, den sie jahrelang unkontrolliert hat spielen lassen und an den sie Gewinne auch gegen Vorlage des Personalausweises ausgezahlt hat, im Fall eines größeren Gewinns auf eine mehr als 15 Jahre alte Sperre einer anderen Spielbank beruft und damit die Auszahlung des Gewinns verweigert. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 242, BGB § 307 Abs. 1, |
| Stichworte: | Spielbank, Gewinnauszahlung, Sperrvermerk, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 19 O 157/07 vom 04.10.2007 |
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