JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 20.06.2000, Aktenzeichen: 8 WF 52/00
| Leitsatz: | Der einzelne obsiegende Streitgenosse kann in der Regel die Kosten aus der Prozessvertretung durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt von dem unterlegenen Gegner nur zu demjenigen Teil erstattet verlangen, der seiner eigenen Beteiligung am gemeinsam geführten Rechtsstreit entspricht. Entsprechendes gilt in dem Fall, in dem nicht der obsiegende Streitgenosse, sondern der ihm nach § 121 Abs. 1 beigeordnete Rechtsanwalt seine Gebühren gemäß § 126 Abs. 1 von dem unterlegenen Gegner im eigenen Namen beitreibt. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Vorschriften: | BRAGO § 121, BRAGO § 126, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 16 O 75/97 vom 02.12.1999 |
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