JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 20.04.2007, Aktenzeichen: 3 W 46/07
| Leitsatz: | 1. Es kann i. S. d. § 114 ZPO mutwillig sein, wenn die Prozesskostenhilfe beantragende Beklagte sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht anschließt, sondern weiterhin Klagabweisung beantragt, obgleich sie den Eintritt eines erledigenden Ereignisses nicht substantiiert bestreitet. 2. Zur Abgrenzung zwischen echter Mitdarlehensnehmerschaft und einseitig verpflichtender Mithaftungsübernahme, konkret zur Frage, ob die Ehefrau echte Mitdarlehensnehmerin wird, wenn das Darlehen der Renovierung oder dem Umbau des im Alleineigentum ihres Ehemannes stehenden Wohnhauses dient, in dem auch sie wohnt. 3. Zur Sittenwidrigkeit wegen krasser finanzieller Überforderung und zu der insoweit anzustellenden Zukunftsprognose. Auf Angaben der Darlehensnehmerin zu einer zukünftig längeren Arbeitszeit und einem damit einhergehenden höheren Verdienst kann sich die Bank grundsätzlich verlassen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 114, BGB § 138, BGB § 488, BGB § 491, |
| Stichworte: | Mutwille, Darlehensvertrag, Mitdarlehensnehmer, |
| Verfahrensgang: | LG Hildesheim 6 O 397/06 vom 29.03.2007 |
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