JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 19.12.2008, Aktenzeichen: 2 W 272/08
| Leitsatz: | Vergleichen sich Parteien in einem Verhandlungstermin über rechtshängige und nicht rechtshängige Ansprüche und vereinbaren sie hinsichtlich der Kosten, dass die Kosten des Rechtsstreits quotiert werden und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, so sind die etwaigen durch die Verhandlungen über die nicht rechtshängigen Ansprüche verdienten anwaltlichen Gebühren bzw. Gebührenerhöhungen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen. |
| Rechtsgebiete: | RVG VV |
| Vorschriften: | RVG VV Nr. 3201, RVG VV Nr. 3202, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover, 19 O 121/08 vom 30.10.2008 |
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