JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 19.09.2005, Aktenzeichen: 14 W 32/05
| Leitsatz: | Die besondere Rücksichts- und Wartepflicht des Abbiegenden gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO besteht gegenüber Fußgängern, mit denen man zu rechnen hat. Fußgänger, die eine Fahrbahn nahe dem Kreuzungs- oder Einmündungsbereich unter Missachtung ihrer Verpflichtung, den nebenan (hier ca. 20 m) liegenden ampelgeregelten Übergang zu nutzen, überschreiten, verhalten sich unsorgfältig; ein derartiges Verhalten ist nicht so typisch, dass allgemein damit gerechnet werden müsste. Für solche Fußgänger gelten die zu § 25 Abs. 3 StVO entwickelten Regeln. |
| Rechtsgebiete: | StVO |
| Vorschriften: | StVO § 9 Abs. 3, StVO § 25 Abs. 3, |
| Stichworte: | Abbiegen, Fußgänger, besondere Rücksichtspflicht, Fußgängerüberweg, Lichtzeichenanlage, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 1 O 72/05 vom 15.07.2005 |
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