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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 19.09.2005, Aktenzeichen: 14 W 32/05 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 14 W 32/05

Beschluss vom 19.09.2005


Leitsatz:Die besondere Rücksichts- und Wartepflicht des Abbiegenden gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO besteht gegenüber Fußgängern, mit denen man zu rechnen hat. Fußgänger, die eine Fahrbahn nahe dem Kreuzungs- oder Einmündungsbereich unter Missachtung ihrer Verpflichtung, den nebenan (hier ca. 20 m) liegenden ampelgeregelten Übergang zu nutzen, überschreiten, verhalten sich unsorgfältig; ein derartiges Verhalten ist nicht so typisch, dass allgemein damit gerechnet werden müsste. Für solche Fußgänger gelten die zu § 25 Abs. 3 StVO entwickelten Regeln.
Rechtsgebiete:StVO
Vorschriften:StVO § 9 Abs. 3, StVO § 25 Abs. 3,
Stichworte:Abbiegen, Fußgänger, besondere Rücksichtspflicht, Fußgängerüberweg, Lichtzeichenanlage,
Verfahrensgang:LG Hannover 1 O 72/05 vom 15.07.2005

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