JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 19.08.2002, Aktenzeichen: 1 Ws 203/02
| Leitsatz: | Der rechtskräftig zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Verurteilte darf nur so lange in sogenannter Organisationshaft in einer Justizvollzugsanstalt verbleiben, wie die Vollstreckungsbehörde unter Berücksichtigung des in Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgebotes benötigt, um einen Platz in einer Maßregelvollzugsanstalt zu finden und den Verurteilten dorthin zu überstellen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Organisationshaft unzulässig, und der Verurteilte ist aus ihr zu entlassen. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 458 Abs. 1, StGB § 63, StGB § 67 Abs. 1, |
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