JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 19.07.2001, Aktenzeichen: 2 W 77/01
| Leitsatz: | 1. Eine Beschwerdeentscheidung, die keine Sachverhaltsdarstellung enthält, ist aufzuheben. 2. Im Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung schon vor Einleitung des Restschuldbefreiungsverfahren können nur solche Versagungsgründe berücksichtigt werden, die der widersprechende Gläubiger glaubhaft gemacht hat; eine Prüfung der Versagungsgründe von Amts wegen erfolgt nicht. 3. Das Restschuldbefreiungsversagungsverfahren nach §§ 289, 290 InsO ist als Streitverfahren zwischen den Schuldner und dem oder den widersprechenden Gläubiger(n) zu führen; sämtliche Beteiligten sind im Rubrum der Versagungsentscheidung und eines entsprechenden Beschlusses im Beschwerdeverfahren aufzuführen. |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 289, InsO § 290, |
| Verfahrensgang: | LG 3 T 5/01 AG 36 IK 11/99 |
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