JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 19.05.2004, Aktenzeichen: 1 Ws 144/04 (StrVollz)
| Leitsatz: | Eine Anordnung im Einzelfall gem. § 84 Abs. 2 Satz 1 StVollzG liegt vor, wenn sich aus ihr Ort, Zeit, Anlass und Umfang der Maßnahme ergeben und der Kreis der Betroffenen zweifelsfrei bestimmt ist; einer besonderen Anordnung für jeden einzelnen Betroffenen unter namentlicher Nennung bedarf es nicht. Abwesend i. S. v. § 84 Abs. 2 Satz 4 StVollzG sind Mitgefangene auch dann, wenn sie sich in dem selben geschlossenen Raum aufhalten, in dem der Betroffene durchsucht wird, ihnen jedoch die Sicht auf die Durchführung sicher verwehrt ist. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 84 Abs. 2 Satz 1, StVollzG § 84 Abs. 2 Satz 4, |
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