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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 19.05.2004, Aktenzeichen: 1 Ws 144/04 (StrVollz) 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 1 Ws 144/04 (StrVollz)

Beschluss vom 19.05.2004


Leitsatz:Eine Anordnung im Einzelfall gem. § 84 Abs. 2 Satz 1 StVollzG liegt vor, wenn sich aus ihr Ort, Zeit, Anlass und Umfang der Maßnahme ergeben und der Kreis der Betroffenen zweifelsfrei bestimmt ist; einer besonderen Anordnung für jeden einzelnen Betroffenen unter namentlicher Nennung bedarf es nicht.

Abwesend i. S. v. § 84 Abs. 2 Satz 4 StVollzG sind Mitgefangene auch dann, wenn sie sich in dem selben geschlossenen Raum aufhalten, in dem der Betroffene durchsucht wird, ihnen jedoch die Sicht auf die Durchführung sicher verwehrt ist.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 84 Abs. 2 Satz 1, StVollzG § 84 Abs. 2 Satz 4,

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