JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 19.02.2003, Aktenzeichen: Not 1/03
| Leitsatz: | 1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn er eine genügende Begründung enthält. Die Begründung muss zumindest erkennen lassen, welche Feststellungen oder Bewertungen in dem angegeriffenen Beschluss angefochten werden. Eine pauschale Bezugnahme auf das frühere Vorbringen ist ausnahmsweise ausreichend, wenn dieses Vorbringen schon auf die Argumente der Beschwerdeentscheidung zugeschnitten ist und sich aus dieser Entscheidung keine neuen Gesichtspunkte ergeben. 2. Eine Geldbuße von 400 EUR u.a. zur Ahndung wiederholter Treunhandverstöße ist angemessen. |
| Rechtsgebiete: | BNotO, NDO |
| Vorschriften: | BNotO § 96, NDO § 32, |
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