JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 19.01.2005, Aktenzeichen: 4 W 14/05
| Leitsatz: | Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer bedarf, steht die Zustimmungsbefugnis dem jeweiligen Wohnungseigentümer zu; bei einem Eigentumswechsel vor Eingang des Umschreibungsantrages beim Grundbuchamt wird die von dem Rechtsvorgänger des jeweiligen anderen Wohnungseigentümers erteilte Zustimmung wirkungslos. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 12 Abs. 1, WEG § 12 Abs. 3, |
| Stichworte: | Veräußerungsbeschränkung bei Wohnungseigentum, |
| Verfahrensgang: | LG Hildesheim 6 T 503/04 vom 28.12.2004 AG Gifhorn Wohnungsgrundbuch von D. Band 26 Blatt 808 vom 23.11.2004 |
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