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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 19.01.2005, Aktenzeichen: 4 W 14/05 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 4 W 14/05

Beschluss vom 19.01.2005


Leitsatz:Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer bedarf, steht die Zustimmungsbefugnis dem jeweiligen Wohnungseigentümer zu; bei einem Eigentumswechsel vor Eingang des Umschreibungsantrages beim Grundbuchamt wird die von dem Rechtsvorgänger des jeweiligen anderen Wohnungseigentümers erteilte Zustimmung wirkungslos.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 12 Abs. 1, WEG § 12 Abs. 3,
Stichworte:Veräußerungsbeschränkung bei Wohnungseigentum,
Verfahrensgang:LG Hildesheim 6 T 503/04 vom 28.12.2004
AG Gifhorn Wohnungsgrundbuch von D. Band 26 Blatt 808 vom 23.11.2004

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