JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 19.01.2004, Aktenzeichen: Not 29/03
| Leitsatz: | Der Amtsenthebungsgrund des Vermögensverfalls erfordert über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen, hinaus, dass der Notar außerstande ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Der Notar kann die Interessen der Rechtssuchenden aber auch durch die Art seiner Wirtschaftsführung gefährden, wenn zwar schlechte wirtschaftliche Verhältnisse nicht feststellbar sind, er es aber immer wieder zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der Nichtregulierung berechtigter Forderungen kommen lässt. |
| Rechtsgebiete: | BNotO |
| Vorschriften: | BNotO § 54 Abs. 1 Nr. 2, BNotO § 50, |
| Stichworte: | Vermögensverfall, vorläufige Amtsenthebung, |
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