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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 18.11.2002, Aktenzeichen: 7 W 34/02 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 7 W 34/02

Beschluss vom 18.11.2002


Leitsatz:Bringt der Hoferbe zu Bauland gewordene Hofgrundstücke im Wege entgeltlicher Veräußerung zunächst in eine Bruchteilsgemeinschaft ein (an der er selbst beteiligt ist), um auf diese Weise ein förmliches Umlegungsverfahren zu vermeiden, ist für die Bemessung des Ergänzungsanspruchs der weichenden Erben grundsätzlich auf den Erlös aus der Veräußerung an die Bruchteilsgemeinschaft abzustellen und nicht auf die anteiligen Erlöse aus den späteren Veräußerungen der Bruchteilsgemeinschaft an die einzelnen Bauherren.
Rechtsgebiete:HöfeO, BGB
Vorschriften:HöfeO § 13, BGB § 741,
Stichworte:Landwirtschaftsrecht, Höferecht,
Verfahrensgang:AG Langen 8 Lw 59/00 vom 24.04.2002

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