JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 18.11.2002, Aktenzeichen: 1 Ws 341/02
| Leitsatz: | 1. Ein Untersuchungsgefangener hat das Recht auf unüberwachten Umgang nicht nur mir dem Verteidiger in dem Verfahren, in dem die Untersuchungshaft angeordnet ist, sondern auch mit Verteidigern in anderen anhängigen Strafverfahren. 2. Dies gilt auch für den freien Kontakt mit ausländischen Verteidigern in ausländischen Strafverfahren, wenn dem Gefangenen dort die Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention zustehen. 3. An den Nachweis der Legitimation sind in derartigen Fällen wegen der Missbrauchsgefahr erhöhte Anforderungen zu stellen. Im Einzelfall kann es geboten sein, neben einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung auch eine amtliche Bestätigung der ausländischen Justizbehörden über die Tätigkeit der betreffenden Person als Verteidiger des Beschuldigten in dem dort anhängigen Verfahren zu fordern. |
| Rechtsgebiete: | StPO, MRK, UvollzO |
| Vorschriften: | StPO § 148 Abs. 1, MRK Art. 6, UvollzO Nr. 36 Abs. 2, |
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