JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 18.10.2007, Aktenzeichen: 1 Ws 367/07
| Leitsatz: | 1. Eine im Ausland (konkret: in Thailand) verhängte Freiheitsstrafe von 39 Jahren kann in dieser Höhe nur dann in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden, wenn das deutsche Recht für die konkret abgeurteilte Tat lebenslange Freiheitsstrafe androht. 2. Ist der Verurteilte einer "vorsätzlichen Tötung" für schuldig befunden worden und kann diese Tat nach deutschem Recht nicht als Mord eingeordnet werden, so genügt allein die abstrakte Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe für besonders schwere Fälle des Totschlags in § 212 Abs. 2 StGB nicht, um sie der Umwandlungsentscheidung zugrunde zu legen. Es muss sich vielmehr anhand des ausländischen Erkenntnisses die Feststellung treffen lassen, dass ein besonders schwerer Fall des Totschlags vorliegt. 3. Hat das ausländische Gericht mehrere Einzelstrafen verhängt und keine Gesamtstrafe gebildet, so sind die Einzelstrafen jeweils in voller Höhe für vollstreckbar zu erklären, auch wenn bei einer entsprechenden Verurteilung nach deutschem Recht eine Gesamtstrafe zu bilden wäre. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach deutschem Recht findet im Rahmen der Exequaturentscheidung nicht statt. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 212 Abs. 2, |
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