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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 18.05.2005, Aktenzeichen: 9 W 44/05 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 9 W 44/05

Beschluss vom 18.05.2005


Leitsatz:Wenn ein Richter durch den Inhalt eines Hinweises zu erkennen gibt, dass er die seine Entscheidung aufhebende (ihn gemäß § 572 ZPO bindende) Beschwerdeentscheidung für unrichtig hält, dabei Tatsachen zugrunde legt, die keine Partei vorgetragen hat, zudem ohne nachvollziehbare Begründung einen den Erfordernissen des § 227 ZPO genügenden Terminsverlegungsantrag zurückweist und einen ihm unterlaufenen prozessualen Fehler (Verstoß gegen § 922 Abs. 3 ZPO) in seiner dienstlichen Äußerung damit zu rechtfertigen versucht, bei der Gegenpartei handele es sich um ein "seriöses Autohaus", begründet dies die Besorgnis der Befangenheit.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 42,
Stichworte:Richterablehnung, Besorgnis der Befangenheit,
Verfahrensgang:LG Verden 5 O 568/04 vom 29.03.2005

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