JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 18.05.2005, Aktenzeichen: 9 W 44/05
| Leitsatz: | Wenn ein Richter durch den Inhalt eines Hinweises zu erkennen gibt, dass er die seine Entscheidung aufhebende (ihn gemäß § 572 ZPO bindende) Beschwerdeentscheidung für unrichtig hält, dabei Tatsachen zugrunde legt, die keine Partei vorgetragen hat, zudem ohne nachvollziehbare Begründung einen den Erfordernissen des § 227 ZPO genügenden Terminsverlegungsantrag zurückweist und einen ihm unterlaufenen prozessualen Fehler (Verstoß gegen § 922 Abs. 3 ZPO) in seiner dienstlichen Äußerung damit zu rechtfertigen versucht, bei der Gegenpartei handele es sich um ein "seriöses Autohaus", begründet dies die Besorgnis der Befangenheit. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 42, |
| Stichworte: | Richterablehnung, Besorgnis der Befangenheit, |
| Verfahrensgang: | LG Verden 5 O 568/04 vom 29.03.2005 |
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