JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 18.03.2005, Aktenzeichen: 16 W 13/05
| Leitsatz: | Die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzerwalters erfordert, dass der Insolvenzverwalter bei der Entscheidung, ob Widerspruch einzulegen ist, beachtet, dass gemäß §§ 179, 180 Abs. 2 InsO ein bei einem anderen Gericht anhängiger Feststellungsrechtsstreit aufgenommen werden kann. Bei der Führung eines Prozesses sind daher die Erfolgsaussichten gegen die Risiken, insbesondere das Risiko eines Kostenerstattungsanspruches des Gegners im Unterliegensfall, abzuwägen. Hierbei treffen den Insolvenzverwalter unter Umständen weitergehende Abwägungspflichten als das Gericht im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung vornehmen kann. |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 60 Abs. 1 S. 1, InsO § 179, InsO § 180 Abs. 2, |
| Stichworte: | Sorgfalt, Insolvenzverwalter, Feststellungsklage, Prozesskostenhilfe, Kostenerstattungsanspruch, |
| Verfahrensgang: | LG Hildesheim 4 O 107/04 vom 23.12.2004 |
Um den Volltext vom OLG-CELLE – Beschluss vom 18.03.2005, Aktenzeichen: 16 W 13/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-CELLE - 18.03.2005, 16 W 13/05" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum