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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 18.02.2008, Aktenzeichen: 2 W 41/08 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 2 W 41/08

Beschluss vom 18.02.2008


Leitsatz:Wird dem Berufungsbeklagten zugleich mit der Berufungsbegründung ein Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Bestimmung einer Berufungserwiderungsfrist zugestellt, kann der Berufungsbeklagte nach Zurückweisung der Berufung im Kostenfestsetzungsverfahren nur eine 1,1 Gebühr gem. Nr. 3201 VV-RVG als "notwendige Kosten" erstattet verlangen, wenn er einen Sachabweisungsantrag schon vor Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht sowie seine Berufungserwiderung vor Ablauf der dem Berufungskläger zu Stellungnahme gesetzten Frist bei Gericht eingereicht und keine weitere Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt entfaltet hat.
Rechtsgebiete:ZPO, VV-RVG
Vorschriften:ZPO § 91, ZPO § 104, ZPO § 522, VV-RVG Nr. 3200,
Stichworte:Kosten, Kostenerstattung, Notwendigkeit, Verfahrensgebühr, Berufungsverfahren,
Verfahrensgang:LG Hannover, 3 O 305/06 vom 03.01.2008

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