JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 18.02.2005, Aktenzeichen: 21 Ss 8/05
| Leitsatz: | 1. Gemäß § 260 Abs. 4 StPO ist in der Urteilsformel (nur) die rechtliche Bezeichnung der Tat anzugeben ist, derer der Ange-klagte schuldig gesprochen wird. Nicht in die Urteilsformel gehören hingegen die gesetz-lichen Überschriften von Bestimmungen, die entweder keine eigene Straftat beschrei-ben, sondern nur Strafzumessungsregeln enthalten bzw. die lediglich eine andere prozessuale Behandlung zulassen, wie dies im Fall bezüglich des § 248a StPO der Fall ist. 2. Das Tatbestandsmerkmal des "Beisichführens" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB ist nur dann erfüllt, wenn der Täter den Gegenstand bewusst gebrauchsbereit bei sich hatte. Ein entsprechendes Bewusstsein liegt beim Beisichführen von Taschenmessern nicht auf der Hand. Hierzu sind nähere Ausführungen des Tatrichters erforderlich. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1a, StPO § 260 Abs. 4, |
| Stichworte: | Diebstahl mit Waffen, gefährliches Werkzeug, Schuldspruch, Urteilsformel, |
| Verfahrensgang: | AG Hannover 1543 Js 52444/04 vom 11.11.2004 |
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