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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 17.11.2005, Aktenzeichen: 3 W 142/05 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 3 W 142/05

Beschluss vom 17.11.2005


Leitsatz:1. Setzt das Landgericht als Berufungsgericht für den Berufungsrechtszug den Streitwert fest, findet hiergegen die Beschwerde statt. Zuständig für die Beschwerdeentscheidung ist das Oberlandesgericht.

2. Eine Beschwer ist auch bei zuvor erklärtem Einverständnis mit der beabsichtigten Streitwertfestsetzung zu bejahen (im Anschluss an OLG Celle, 16 W 46/05, NdsRpfl 2005, 324).
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 68,
Stichworte:Streitwertbeschwerde,
Verfahrensgang:LG Stade 2 S 83/04 vom 24.08.2005

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