JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 17.10.2001, Aktenzeichen: 3 Ws 390/01
| Leitsatz: | Dem Bewährungswiderruf steht die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in einem neuen Urteil dann nicht entgegen, wenn die Entscheidung nur formelhaft begründet ist und sich mit Umständen, die einer positiven Sozialprognose entgegenstehen, nicht auseinandersetzt. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 56 f Abs. 1 Nr. 1, |
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