JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 17.09.2001, Aktenzeichen: 2 W 53/01
| Leitsatz: | 1. Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nicht zuzulassen, wenn der Verwalter als Beschwerdeführer keine Verbesserung der festgesetzten Vergütung erreichen kann. 2. Ein Grundsatz, dass die Vergütung des "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters auf 50 % der Verwaltervergütung festzusetzen ist, besteht nicht. 3. Eine zweimonatige Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung stellt noch keine erhebliche Abweichung von Normalfall dar und rechtfertigt deshalb auch keine Heraufsetzung der Vergütung. |
| Rechtsgebiete: | InsO, InsVV |
| Vorschriften: | InsO § 21, InsO § 22, InsVV § 11, InsVV § 2, InsVV § 3, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 20 T 2340/00 (106) AG Hannover 905 IN 427/99-5- |
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