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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 17.06.2009, Aktenzeichen: 311 SsRs 29/09 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 311 SsRs 29/09

Beschluss vom 17.06.2009


Leitsatz:1. Ein Funkgerät ist ein Mobil- oder Autotelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wenn hiermit auch eine Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz möglich ist.

2. Ein Fahrzeugführer verstößt gegen das Verbot nach § 23 Abs. 1a StVO, wenn er zur Benutzung ein solches Funkgerät aufnimmt oder hält. Die tatsächliche Verwendung des Gerätes zur Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz im konkreten Fall ist hierbei nicht erforderlich.
Rechtsgebiete:StVO
Vorschriften:StVO § 23 Abs. 1a,

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