JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 17.06.2009, Aktenzeichen: 311 SsRs 29/09
| Leitsatz: | 1. Ein Funkgerät ist ein Mobil- oder Autotelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wenn hiermit auch eine Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz möglich ist. 2. Ein Fahrzeugführer verstößt gegen das Verbot nach § 23 Abs. 1a StVO, wenn er zur Benutzung ein solches Funkgerät aufnimmt oder hält. Die tatsächliche Verwendung des Gerätes zur Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz im konkreten Fall ist hierbei nicht erforderlich. |
| Rechtsgebiete: | StVO |
| Vorschriften: | StVO § 23 Abs. 1a, |
Um den Volltext vom OLG-CELLE – Beschluss vom 17.06.2009, Aktenzeichen: 311 SsRs 29/09 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-CELLE - 17.06.2009, 311 SsRs 29/09" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum