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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 17.04.2000, Aktenzeichen: 8 W 186/00 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 8 W 186/00

Beschluss vom 17.04.2000


Leitsatz:Allein der Umstand, dass die prozessuale Vorgehensweise der Beklagten im Hinblick auf hilfsweise Aufrechnung und auf eine bestimmte Aufrechnungsreihenfolge dem erkennenden Gericht als unangebracht oder nicht sinnvoll erscheint, bedeutet nicht, dass den Beklagten eine 'Verzögerung' des Rechtsstreits im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG angelastet werden könnte.
Rechtsgebiete:GkG
Vorschriften:GkG § 34,
Verfahrensgang:LG Hannover 20 O 89/94

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