JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 17.04.2000, Aktenzeichen: 8 W 186/00
| Leitsatz: | Allein der Umstand, dass die prozessuale Vorgehensweise der Beklagten im Hinblick auf hilfsweise Aufrechnung und auf eine bestimmte Aufrechnungsreihenfolge dem erkennenden Gericht als unangebracht oder nicht sinnvoll erscheint, bedeutet nicht, dass den Beklagten eine 'Verzögerung' des Rechtsstreits im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG angelastet werden könnte. |
| Rechtsgebiete: | GkG |
| Vorschriften: | GkG § 34, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 20 O 89/94 |
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