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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 17.03.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 105/08 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 1 Ws 105/08

Beschluss vom 17.03.2008


Leitsatz:Ein Klageerzwingungsantrag wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch "Mobbing" genügt nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, wenn er lediglich angibt, dass der Verletzte über längere Zeit von den Beschuldigten "systematisch angefeindet, schikaniert und diskriminiert" worden sei. Vielmehr müssen die das "Mobbing" ausmachenden fortgesetzten, auf einander aufbauenden und ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweisen im Einzelnen konkret dargelegt werden.
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Vorschriften:StGB § 223, StPO § 172,
Stichworte:Mobbing, Körperverletzung, Klagerzwingung,

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