JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 17.03.2003, Aktenzeichen: 6 W 23/03
| Leitsatz: | 1. Vergleichen die Parteien sich bezüglich einer eingeklagten Werklohnforderung und bestimmen sie zugleich, dass eine Kostenentscheidung durch das Gericht erfolgen soll, so ist diese in entsprechender Anwendung von § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes vorzunehmen. Demgegenüber ist weder auf den sich aus dem Vergleich ergebenden Grad des Obsiegens und Unterliegens noch auf die Zweifelsregelung des § 98 S. 1 ZPO abzustellen. 2. Macht der Unternehmer seine Werklohnforderung vorbehaltlos geltend und beantragt der Auftraggeber einschränkungslos Klagabweisung, so sind die Kosten des Rechtsstreits gem. § 92 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. ZPO gegeneinander aufzuheben, wenn der Auftraggeber zur Zahlung lediglich Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt wird, und die Mängelbeseitigungskosten einschließlich des Druckzuschlages die Höhe der Werklohnforderung erreichen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, VOB/B, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 91 a ZP, ZPO § 98, VOB/B § 16 Nr. 1, BGB § 322, |
| Stichworte: | Gebühren und Kosten, Gerichtskosten, |
| Verfahrensgang: | LG Verden 4 O 537/01 vom 18.02.2003 |
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