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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 17.03.2003, Aktenzeichen: 6 W 23/03 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 6 W 23/03

Beschluss vom 17.03.2003


Leitsatz:1. Vergleichen die Parteien sich bezüglich einer eingeklagten Werklohnforderung und bestimmen sie zugleich, dass eine Kostenentscheidung durch das Gericht erfolgen soll, so ist diese in entsprechender Anwendung von § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes vorzunehmen. Demgegenüber ist weder auf den sich aus dem Vergleich ergebenden Grad des Obsiegens und Unterliegens noch auf die Zweifelsregelung des § 98 S. 1 ZPO abzustellen.

2. Macht der Unternehmer seine Werklohnforderung vorbehaltlos geltend und beantragt der Auftraggeber einschränkungslos Klagabweisung, so sind die Kosten des Rechtsstreits gem. § 92 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. ZPO gegeneinander aufzuheben, wenn der Auftraggeber zur Zahlung lediglich Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt wird, und die Mängelbeseitigungskosten einschließlich des Druckzuschlages die Höhe der Werklohnforderung erreichen.
Rechtsgebiete:ZPO, VOB/B, BGB
Vorschriften:ZPO § 91 a ZP, ZPO § 98, VOB/B § 16 Nr. 1, BGB § 322,
Stichworte:Gebühren und Kosten, Gerichtskosten,
Verfahrensgang:LG Verden 4 O 537/01 vom 18.02.2003

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