JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 17.02.2003, Aktenzeichen: 17 W 10/03
| Leitsatz: | Im Fall der Abgabe des Abschiebungshaftverfahrens an das Gericht, in dessen Bezirk die Abschiebungshaft vollzogen wird, ist für Beschwerden das dem neu zuständigen Gericht übergeordnete Gericht zuständig, auch wenn die Beschwerde vor Abgabe des Verfahrens erhoben wurde und der Abgabebeschluss mangels Anhörung des Betroffenen rechtswidrig ist. |
| Rechtsgebiete: | AuslG, FGG |
| Vorschriften: | AuslG § 57, AuslG § 103 Abs. 2 S. 2, FGG § 19, |
| Stichworte: | Abschiebungshaft, |
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