JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 17.01.2008, Aktenzeichen: 2 W 16/08
| Leitsatz: | 1. Sobald das erstinstanzliche Gericht in der Hauptsache entschieden hat, kann eine zuvor eingelegte sofortige Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss allenfalls nur dann Erfolg haben, wenn das Landgericht die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag verzögert hat. 2. Wegen der fehlenden materiellen Rechtskraft der Entscheidung kann im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss dahingestellt bleiben, ob das Rechtsmittel unzulässig oder unbegründet ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 114, ZPO § 119, ZPO § 127, |
| Stichworte: | Sofortige Beschwerde, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussicht, |
| Verfahrensgang: | LG Lüneburg, 5 O 320/07 vom 18.12.2007 |
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