JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 17.01.2003, Aktenzeichen: 6 W 2/03
| Leitsatz: | 1. Hält das Gericht die Angaben in der im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegte 'Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse' für nicht glaubhaft, weil sich aus ihnen wegen des Übersteigens der mitgeteilten Ausgaben gegenüber den Einnahmen nicht ergebe, woraus der Antragsteller seinen Lebensunterhalt bestreitet, so muss es diesen zunächst zu einer Ergänzung und gegebenenfalls Glaubhaftmachung seiner Angaben auffordern, bevor es den Antrag zurückweist. 2. Der Antragsteller muss Bank- und Girokonten gem. Abschnitt 'C' der Formularerklärung oder die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von sich aus nur dann angeben, wenn sich auf diesen Guthabenbeträge befinden. Hiervon unabhängig ist das Gericht befugt, Angaben über das Bestehen von Konten, gegebenenfalls unter Vorlage entsprechender Belege, zu verlangen, um die Angaben des Antragstellers über das Nichtvorhandensein von Guthabenbeträgen nachzuprüfen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 114, ZPO § 115, ZPO § 118, |
| Stichworte: | Verfahrensrecht, Prozesskostenhilfe, |
| Verfahrensgang: | LG Lüneburg 1 O 142/02 vom 16.12.2002 |
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