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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 16.12.2005, Aktenzeichen: 10 UF 215/05 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 10 UF 215/05

Beschluss vom 16.12.2005


Leitsatz:1. Haben beide Parteien nur Versorgungsanrechte erworben, die nicht volldynamisch sind, deren Wertentwicklung aber sowohl im Anwartschafts als auch im Leistungsstadium vergleichbar ist, können die Anrechte ohne Umwertung in die Gesamtausgleichsbilanz eingestellt werden.

2. Die Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG und die erweiterte Realteilung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG finden auf der Grundlage der Nominalwerte der zum Ausgleich herangezogenen Anwartschaften statt. Zu verrechnende Anrechte des Berechtigten brauchen nur dann umgewertet zu werden, wenn sie in ihrer Dynamik nicht mit den auszugleichenden Anrechten des Verpflichteten vergleichbar sind. Das Gleiche gilt für die im Wege erweiterter Realteilung auszugleichenden Anwartschaften des Verpflichteten.

3. Der Antrag nach § 1587 b Abs. 4 BGB kann auch vom ausgleichspflichtigen Ehegatten gestellt werden.
Rechtsgebiete:VAHRG, BGB
Vorschriften:VAHRG § 1 Abs. 2, VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1, BGB § 1587 b Abs. 4,
Stichworte:Versorgungsausgleich,
Verfahrensgang:AG Hannover 617 F 1647/01 vom 08.07.2005

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