JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 16.12.2003, Aktenzeichen: 2 W 117/03
| Leitsatz: | 1. Das Insolvenzgericht am registermäßigen Sitz der Gesellschaft, an dem die GmbH auch ihre letzte werbende Tätigkeit ausgeübt hat, und nicht das Gericht am Sitz des neu bestellten Geschäftsführers, zu dem angeblich die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft verbracht worden sind, ist für die Durchführung des Insolvenzantragsverfahrens zuständig, wenn handgreifliche Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Zuständigkeitserschleichung bestehen. 2. Ein Verweisungsbeschluss, der durch Täuschung des Insolvenzgerichts über die wahren Absichten des Antragstellers zustande gekommen ist, kann nicht als bindend i. S. d. § 281 ZPO angesehen werden. |
| Rechtsgebiete: | InsO, ZPO |
| Vorschriften: | InsO § 3, InsO § 4, ZPO § 36, |
| Stichworte: | Insolvenzverfahren, Gerichtsstandsbestimmung, Zuständigkeitserschleichung, |
| Verfahrensgang: | AG Charlottenburg 107 IN 5762/03 vom 04.11.2003 AG Gifhorn 35 IN 337/03 |
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