JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 16.10.2002, Aktenzeichen: 2 W 75/02
| Leitsatz: | 1. Für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Einzelrichter des Beschwerdegerichts gemäß §§ 568 ZPO, 5 IV 5 und 25 III 1 2. Halbsatz GKG auch dann zuständig, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde und die Streitwertbeschwerde von einem Rechtsanwalt nach § 9 II 1 BRAGO aus eigenem Recht eingelegt worden ist. 2. Der Wert einer Klage auf Feststellung des Bestandes eines Mietverhältnisses ist gemäß § 16 I GKG nach dem ein einfachen Jahresmietwert auf der Basis des Nettomietzinses zzgl. einer ggf. zu zahlenden Umsatzsteuer ohne Berücksichtigung von Nebenforderungen zu bemessen; ein Abzug wegen des Charakters der Feststellungsklage ist nicht angebracht. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, GKG, ZPO |
| Vorschriften: | BRAGO § 9, GKG § 5, GKG § 25, ZPO §§ 567 ff, |
| Stichworte: | Gebühren und Kosten, Streitwert, |
| Verfahrensgang: | LG Verden 7 O 212/02 vom 09.08.2002 |
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