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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 16.07.2003, Aktenzeichen: 11 U 84/03 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 11 U 84/03

Beschluss vom 16.07.2003


Leitsatz:1. Bei der Bestimmung der Höhe einer Reisepreisminderung muss das erkennende Gericht keine Differenzierung im Sinne der Bildung von Einzelquoten, die addiert werden können, vornehmen. Die Bewertung von Mängeln erfolgt zwar vielfach anhand von tabellarischen Zusammenstellungen von in Einzelfällen zuerkannten Quoten. Die in dem jeweiligen Streitfall zuzuerkennenden Minderungsquoten stellen jedoch keine schematische Handhabung von addierten Tabellenwerten dar. Vielmehr ist die im Einzelfall festzulegende Minderungsquote auch das Ergebnis einer ergänzend vorzunehmenden Gesamtschau und Gewichtung der festgestellten Mängel.

2. Es stellt einen gewichtigen Reisemangel dar, wenn statt des katalogmäßig vorgesehenen Familienzimmers mit zwei Schlafräumen für eine Familie mit zwei kleinen Kindern eine Unterbringung nur in zwei nebeneinanderliegenden Hotelzimmern stattfindet.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 651 f,
Stichworte:Reiserecht,
Verfahrensgang:LG Hannover 11 O 150/02

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