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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 16.06.2009, Aktenzeichen: 311 SsBs 49/09 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 311 SsBs 49/09

Beschluss vom 16.06.2009


Leitsatz:1. Zu den Darstellungsanforderungen der Verfahrensrüge, ein Polizeibeamter habe eine Blutprobenentnahme nach § 81a StPO angeordnet und dabei Gefahr im Verzug zu Unrecht angenommen.

2. Beruht die Annahme von Gefahr von Verzug auf einer evident fehlerhaften Beurteilung, führt die Verletzung von § 81a Abs. 2 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 81a, StPO § 81a Abs. 2,

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