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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 15.12.2005, Aktenzeichen: 22 W 97/05 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 22 W 97/05

Beschluss vom 15.12.2005


Leitsatz:Schöpft ein von Abschiebungshaft Betroffener die ihm durch Gesetz eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten aus, liegt hierin keine von ihm zu vertretene Verhinderung der Abschiebung im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG.

Will die Ausländerbehörde einer formlosen "Bitte" des Verwaltungsgerichts, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einstweilen abzusehen, nachkommen, dürfen darüber der in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgrundsatz und die gesetzlich vorgesehenen Fristen nicht ausgeblendet werden.
Rechtsgebiete:AufenthG
Vorschriften:AufenthG § 62 Abs. 3,
Stichworte:Abschiebungshaft, Verhinderung der Abschiebung, Ausschöpfen von Rechtsschutzmöglichkeiten, Beschleunigungsgrundsatz,
Verfahrensgang:LG Hannover 28 T 124/05 vom 07.10.2005

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