JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 15.12.2005, Aktenzeichen: 22 W 97/05
| Leitsatz: | Schöpft ein von Abschiebungshaft Betroffener die ihm durch Gesetz eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten aus, liegt hierin keine von ihm zu vertretene Verhinderung der Abschiebung im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Will die Ausländerbehörde einer formlosen "Bitte" des Verwaltungsgerichts, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einstweilen abzusehen, nachkommen, dürfen darüber der in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgrundsatz und die gesetzlich vorgesehenen Fristen nicht ausgeblendet werden. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 62 Abs. 3, |
| Stichworte: | Abschiebungshaft, Verhinderung der Abschiebung, Ausschöpfen von Rechtsschutzmöglichkeiten, Beschleunigungsgrundsatz, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 28 T 124/05 vom 07.10.2005 |
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