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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 15.09.2005, Aktenzeichen: 10 UF 217/04 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 10 UF 217/04

Beschluss vom 15.09.2005


Leitsatz:1. Ein durch vorzeitige Inanspruchnahme einer Betriebsrente ausgelöster Versorgungsabschlag ist im Versorgungsausgleich außer Betracht zu lassen, soweit er durch Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges außerhalb der Ehezeit verursacht worden ist.

2. Eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufende Betriebsrente, die nur im Leistungsstadium volldynamisch ist, ist ohne Umwertung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die Rente ist jedoch entsprechend der seit Ehezeitende eingetretenen Entwicklung ihrer persönlichen Bemessungsgrundlage auf das Ende der Ehezeit zurückzurechnen.

3. Eine Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die aufgrund der Strukturreform zum 1.1.2002 neu berechnet worden ist (sog. Startgutschrift), muss im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG auf ein früheres Ehezeitende zurückgerechnet werden. Diese Rückrechnung kann i.d.R. entsprechend der Entwicklung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts vom Ehezeitende bis zum 31.12.2001 erfolgen.
Rechtsgebiete:BGB, VAHRG
Vorschriften:BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, VAHRG § 10,
Stichworte:Versorgungsausgleich,
Verfahrensgang:AG Hannover 620 F 2636/03 vom 02.09.2004

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